Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe

Prozess- Verfahrenskostenhilfe

Wer nicht in der Lage ist, seinen Prozess bzw. das gerichtliche Verfahren (z. Scheidung) selbst zu finanzieren, kann Prozesskostenhilfe vom Gericht bekommen. Prozesskostenhilfe gibt es auch für das Rechtsmittelverfahren (Berufung, Beschwerde, Revision) und für die Zwangsvollstreckung. Bitte füllen sie hierzu die unter "Downloads" verfügbare Erklärung zur Prozesskostenhilfe  / Verfahrenskostenhilfe aus und reichen diese bei mir ein.


Der Richter bzw. die Richterin muss prüfen, ob die "Rechtsverfolgung", also die Klage (oder beim Beklagten: die Verteidigung gegen die Klage) Erfolgsaussicht hat, nicht mutwillig erscheint und ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen (bei der Scheidung erübrigt sich eine solche Prüfung in der Regel). Je nach den finanziellen Verhältnissen muss die Hilfe in monatlichen Raten zurückgezahlt werden oder nicht. Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bekommt, wer nicht mehr als den Sozialhilfesatz (z.B. Leistungen vom Job Center) zur Verfügung hat und auch höchstens 5.000,-- € Ersparnisse oder sonstiges Vermögen hat. Nicht berücksichtigt wird eine selbst genutzte Eigentumswohnung oder ein selbstgenutztes Haus.

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